Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Vertriebspartnervertrag mit Himmelbach GmbH

  1. Geltungsbereich. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz “AGB”) der Himmelbach GmbH, Muotathal (nachfolgend kurz “Himmelbach“) bilden zusammen mit dem Antragsformular, dem aktuellen Vergütungsplan, sowie allenfalls weiteren von Himmelbach publizierten Richtlinien, die Geschäftsbeziehungen zwischen Himmelbach und dem Vertriebspartner (nachfolgend kurz “VP“) im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Himmelbach Produkte (“die Produkte“) in der Schweiz sowie im jeweils von Himmelbach zugelassenen Land. Bei Widerspruch zwischen den einzelnen Dokumenten gehen diese AGB vor.
  2. Vertriebspartner. VP kann sowohl eine handlungsfähige natürliche Person, eine Personengesellschaft als auch eine juristische Person sein.
  3. Voraussetzungen für das Zustandekommen des Vertriebspartnervertrages. Himmelbach muss vom zukünftigen VP das korrekt ausgefüllte Antragsformular erhalten. Personengesellschaften sowie juristische Personen müssen Himmelbach im Antrag sämtliche verantwortlichen Personen sowie Gesellschafter (direkt und indirekt beherrschende sowie stille Gesellschafter) sowie diesbezügliche Änderungen während der Vertriebspartnerschaft umgehend mitteilen. Mit dem Antrag verpflichtet sich die antragstellende Person in einem Land nur den Verkauf solcher Produkte zu fördern, die im jeweiligen Land offiziell von Himmelbach zugelassen sind. Himmelbach behält sich das Recht vor, einen Antrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Vertriebspartnervertrag gilt als mit Datum der schriftlichen Annahme seitens Himmelbach vereinbart. Für den administrativen Aufwand erhebt Himmelbach eine jährliche Administrativgebühr im Betrag von CHF 50.–.
  4. Rücktritt von Vertriebspartnervertrag. Innerhalb der ersten 14 Tagen seit Vertragsabschluss kann ein VP ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung gegenüber Himmelbach vom Vertrag zurücktreten. Produkte, welche der VP innerhalb der ersten 14 Tage seit Vertragsschluss gekauft hat, werden von Himmelbach gegen volle Rückerstattung zurückgenommen, vorausgesetzt diese sind original verpackt. Rücksendekosten gehen zu Lasten des VP.
  5. Zivilrechtliche Rechtsstellung des VP. Der VP ist in zivilrechtlicher Hinsicht selbständiger und unabhängiger Unternehmer. Der VP darf sich weder als Angestellter, Agent, Vertreter, Bevollmächtigter u. ä. von Himmelbach ausgeben noch den Anschein erwecken, er sei berechtigt, im Namen von Himmelbach zu handeln. Der VP hat keine Pflicht tätig zu werden und bestimmt frei und ohne Weisungen seitens Himmelbach über seine Arbeitsweise, Arbeitsort, Arbeitseinteilung und Arbeitsziele beim Vertrieb von Produkten und dem Aufbau seines Geschäfts. Der VP hat gegenüber Himmelbach keine Berichterstattungspflicht. Sämtliche Unkosten, Auslagen oder Investitionen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als VP anfallen, werden vom VP selbst getragen. Himmelbach vergütet weder Spesen noch Auslagen.
  6. Sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung des VP. Gemäss Schweizer Sozialversicherungsrecht ist Himmelbach verpflichtet, gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge und gegebenenfalls gesetzlich vorgeschriebene Pensionskassenbeiträge von der Vergütung des VP abzuziehen. Für Vergütungen unter CHF 2’300 pro Kalenderjahr werden Sozialversicherungsbeiträge nur auf ausdrücklichen Wunsch des VP abgerechnet. Der VP verpflichtet sich, die Anweisungen von Himmelbach im Zusammenhang mit der Registrierung bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern zu befolgen. Himmelbach behält sich das Recht vor, Vergütungen einzubehalten, falls der VP seine Verpflichtungen zur Mitwirkung verletzt.
  7. Rechte der VP. Mit Abschluss des Vertriebspartnervertrages erhält der VP das nicht ausschliessliche Recht, Produkte gemäss den jeweils gültigen Einkaufsbedingungen von Himmelbach zum persönlichen Gebrauch zu kaufen und/oder diese im eigenen Namen an Endkunden in der Schweiz sowie in jeweils von Himmelbach zugelassene  Länder weiter zu empfehlen sowie für die Himmelbach Geschäftsmöglichkeit zu werben (siehe Ziff. 9). Aus Gründen der Produktqualitätskontrolle sowie zum Schutz der Immaterialgüterrechte von Himmelbach ist dem VP nur der Direktvertrieb mit individueller Produktberatung gestattet, siehe dazu auch Ziff. 10.
  8. Pflichten der VP. Der VP verpflichtet sich, sein Geschäft stets unter Einhaltung der massgebenden rechtlichen Bestimmungen auszuüben. Insbesondere unterlässt er Belästigungen von Dritten, falsche oder irreführende Angaben zum Produkt, insbesondere hinsichtlich Beschaffenheit und Qualität. Er darf weder am Produkt noch deren Verpackung Veränderungen vornehmen. Es ist ihm jedoch gestattet, auf einem leeren Feld auf der Verpackung seine Adressangaben als VP anzubringen, solange dabei keine Produktinformationen überdeckt bzw. unleserlich gemacht werden. Von Himmelbach veröffentlichte Produktbeschreibungen sind aus Gründen der Rechtskontrolle verbindlich. Dem VP ist untersagt, Produkte mittels therapeutischer oder heilender Wirkung anzupreisen. Der VP haftet Himmelbach gegenüber für Schäden, die Himmelbach wegen Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften durch den VP entstehen und hält in diesem Zusammenhang Himmelbach auf erstes Verlangen von Forderungen Dritter gegenüber Himmelbach frei.
  9. Tätigkeit als Sponsor. Zusätzlich zur Produktempfehlung ist der VP berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, für die Himmelbach Geschäftsgelegenheit in der Schweiz sowie in den von Himmelbach eröffneten Märkten zu werben. Der VP hat das nicht ausschliessliche Recht sein Geschäft durch ein Netz von weiteren VPs für den Verkauf von Produkten aufzubauen und VPs als Sponsor zu betreuen. In dieser Funktion führt er neue VP in das Himmelbach Geschäft ein und betreut die VPs in seinem Team fortlaufend indem er diese in ihrer Geschäftstätigkeit unterstützt, schult, motiviert, und laufend weiterbildet. Für das Sponsoring ausserhalb der Schweiz, gelten zusätzlich die lokalen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die lokalen Rechtsvorschriften

Bei der Präsentation der Himmelbach Geschäftsmöglichkeit verpflichtet sich der Sponsor

  • hervorzuheben, dass der Produktverkauf der Hauptzweck des Geschäftes ist und dass nur der Produktverkauf zu Einkünften führt;
  • hervorzuheben, dass der Geschäftserfolg abhängig ist von investierter Arbeit und Zeit;
  • hervorzuheben, dass es sich um eine Tätigkeit als selbständiger VP handelt;
  • hinzuweisen, dass Sponsoring allein keinen Vorteil bringt;
  • davon abzusehen, unrealistische oder irreführende Angaben zu den Verdienstmöglichkeiten zu machen; allfällige Einkommensbeispiele müssen realistisch und wahr sein und als solche bezeichnet werden.
  1. Linienschutz. Zum Schutz des Geschäftsmodels achten sich die Sponsoren und verpflichten sich daher, die Sponsorenlinie stets einzuhalten.
    Nach Beendigung der Vertriebspartnerschaft (Kündigung der Vertriebspartnerschaft oder mindes-tens 12 Monate ohne Eigenumsatz) darf ein Antrag auf Wiederaufnahme der Himmelbach Ge-schäftstätigkeit frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach Auflösung der bisherigen Ge-schäftstätigkeit gestellt werden. VPs, die innerhalb von 12 Monaten seit Beendigung wieder die Tätigkeit als VP beantragen, werden in ihre bisherige Struktur eingeordnet. Der Schutz der Sponsorenlinie gebietet auch, dass der Verkauf, Übertragung oder Vererbung einer Vertriebspartnerschaft nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von Himmelbach zulässig ist.
  2. Vergütungsanspruch des VP. Der VP ist berechtigt, die Produkte bei Himmelbach zu einem vergünstigten Einkaufspreis gemäss jeweils gültiger Preisliste zu erwerben. Der VP hat keine Mindesteinkaufsverpflichtung. Zusätzlich hat der VP gemäss dem jeweils gültigen Vergütungsplan Anspruch auf eine Vergütung im Zusammenhang mit der Weiterempfehlung von Produkten und mit seiner Tätigkeit als Sponsor. Die Vergütung erfolgt ausschliesslich auf dem Umsatz mit den Produkten. Zur Vermeidung eines Missbrauches des Vergütungsplans führt nur der direkte Kauf von Produkten über Himmelbach zu den dort festgelegten Einkaufspreisen zu Rabatten, Vergünstigungen oder anrechenbaren Umsätzen gemäss dem gültigen Vergütungsplan. Der Erfolg der Geschäftspartnertätigkeit hängt alleine vom Einsatz des VP bzw. seinen Anstrengungen und Verkaufsbemühungen ab. Das reine Anwerben von VPs wird nicht vergütet. Der VP hat selber ein aktives Produkte-Paket abonniert. Der Vergütungsanspruch erlischt ansonsten oder tritt gar nicht erst in Kraft; Ausnahme sind VP-S2 (=Stufe 2). Die Abrechnung erfolgt monatlich, wobei Vergütungsansprüche unter CHF 100 auf die nächste Abrechnung vorgetragen werden. Der VP verpflichtet sich, alle Vergütungen, die er im Rahmen seiner Himmelbach-Geschäftstätigkeit erwirtschaftet, ordnungsgemäss zu versteuern.
  1. Werbung und Verwendung von Himmelbach Immaterialgüterrechten. Himmelbach ist Inhaberin aller Namen, Marken, Logos und sonstige Immaterialgüterrechte an Produkten, sowie des Firmennamens (zusammen “Himmelbach Immaterialgüterrechte”). Der VP hat das nicht ausschliessliche Recht Himmelbach Immaterialgüterrechte im Zusammenhang mit der Weiterempfehlung der Produkte an Endkunden sowie im persönlichen Kontakt mit an der Geschäftsgelegenheit Interessierten zu verwenden. Himmelbach stellt dem VP Verkaufshilfsmittel zum Selbstkostenpreis zur Verfügung. Im Weiteren bedarf die Verlinkung der eigenen Website eines VP mit derjenigen von Himmelbach der vorgängigen Zustimmung von Himmelbach.
  2. Engagement in anderen Strukturvertrieben. Der VP ist berechtigt, in anderen Strukturvertrieben tätig zu sein, und andere Produkte gleichzeitig mit den Produkten von Himmelbach zu vertreiben. Sofern es sich jedoch um den Vertrieb von Konkurrenzprodukten handelt, verpflichtet sich der VP diese Vertriebstätigkeit vollständig getrennt von seiner Himmelbach Vertriebspartnerschaft zu halten: dies bedeutet, dass der VP diese Konkurrenzprodukte vollständig getrennt von Produkten der Himmelbach hält, nicht gemeinsam mit Produkten der Himmelbach anbietet, auch nicht über einzelne Vertriebspartner seiner Himmelbach Sponsorlinie Konkurrenzprodukte oder Dienstleistungen vertreibt.
    Sodann verpflichtet sich der VP, seine Linie nicht in einem anderen Strukturvertrieb direkt oder indirekt (z.B. durch eine vom VP beherrschte Gesellschaft) zu verwenden oder einzusetzen, bzw. über einzelne VP seiner Sponsorenlinie fremde Produkte oder Dienstleistungen zu vertreiben, anzubieten oder zu verkaufen. Der VP sieht von jeglichen unlauteren Geschäftspraktiken zum Nachteil von Himmelbach ab.
  3. Dauer und Auflösung der Vertriebspartnerschaft. Der Vertriebspartnervertrag wird für unbestimmte Zeit vereinbart. Er kann von jeder Partei mit sofortiger Wirkung mit einer Frist von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen schriftlich gekündigt werden. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen (insbes. Verletzung der AGB) jederzeit fristlos zu kündigen. Lieferverzögerungen gelten nicht als wichtiger Grund. Der VP bezieht aktiv für sich das Vertriebsprodukt, ansonsten erlöscht die aktuelle Linienstruktur (kein Anrecht auf weitere Vergütungen).
  4. Verkauf der Himmelbach Vertriebspartnerschaft. Ein VP kann seine Vertriebspartnerschaft an einen anderen VP von Himmelbach oder mit Zustimmung von Himmelbach an einen Dritten übertragen. Himmelbach behält sich das Recht vor, die Übertragung ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Der verkaufswillige VP muss seine Vertriebspartnerschaft zuerst den VPs in seiner Struktur anbieten. Sind mehrere VPs am Erwerb der Vertriebspartnerschaft interessiert, entscheidet der verkaufswillige VP, wem die Vertriebspartnerschaft übertragen wird. Die Zustimmung von Himmelbach bleibt vorbehalten. Bei der Übertragung bleibt die bestehende Struktur erhalten. Falls ein VP die Vertriebspartnerschaft übernimmt, wird dieser ausnahmsweise mehrfach mit seiner bestehenden und seiner erworbenen Linie in der Organisation geführt.
  5. Vererbung der Himmelbach Vertriebspartnerschaft. Im Falle des Todes eines VP kann die Vertriebspartnerschaft mit einem Erben oder der Erbengemeinschaft fortgesetzt werden, sofern seitens des Erben die Voraussetzungen für das Zustandekommen einer Vertriebspartnerschaft erfüllt sind und Himmelbach die schriftliche Zustimmung zur Weiterführung erteilt. Himmelbach behält sich das Recht vor, die Übertragung ohne Angaben von Gründen abzulegen. Ansonsten erlischt die Vertriebspartnerschaft des verstorbenen VP.
  6. Folgen der Beendigung. Die VPs in der nachgeordneten Organisation des ausgeschiedenen VPs werden dessen Sponsor übertragen. Dieser übernimmt ab diesem Zeitpunkt alle Aufgaben des ausgeschiedenen VP
    Der ausscheidende VP hat Anspruch auf Vergütungen gemäss Vergütungsplan auf Rechnungen, die bis zur Beendigung des Vertriebspartnervertrags durch Zahlung auf das Konto von Himmelbach beglichen wurden.
  7. Datenschutz. Der VP ist einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten durch Himmelbach mit automatischen Verfahren erhoben, gespeichert und bearbeitet werden und, falls erforderlich, auch ins Ausland zur Bearbeitung übermittelt werden dürfen. Aus Umweltschutzgründen verzichtet Himmelbach auf umfangreiche Drucksachen; entsprechend erfolgt sämtliche Kommunikation durch Himmelbach an die vom VP mitgeteilte E-Mail-Adresse.
  8. Geheimhaltung. Der VP hat über alle internen und vertraulichen Angelegenheiten, Vorgänge, Daten und Informationen, die ihm im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages.
  9. Änderungen des Vertrages. Himmelbach behält sich das Recht vor, diese AGB sowie alle Bestandteile des Vertriebspartnervertrags zu ändern bzw. zu ergänzen. Die Änderungen werden dem VP mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten durch Veröffentlichung auf der Website von Himmelbach oder auf einem sonstigen geeigneten Kommunikationsweg mitgeteilt. Die Vertragsänderung gilt als angenommen, wenn der VP nach Ablauf der 30-Tage Frist die Geschäftspartnertätigkeit ausübt oder Vergütungen annimmt.
  10. Einhaltung Vertriebspartnervertrag. Sollte Himmelbach auf die Durchsetzung einzelner Bestimmungen dieser AGB oder einer Pflicht des VPs verzichten, so kann dies nicht als Verzicht auf das Recht von Himmelbach ausgelegt werden, die Einhaltung des Vertriebspartnervertrags zu verlangen. Ein endgültiger Verzicht seitens Himmelbach bedarf der Schriftform.
  11. Teilunwirksamkeit. Sollte eine Bestimmung dieser AGB von einem Gericht für unwirksam erklärt, verboten oder anderweitig nicht durchsetzbar sein, bleiben die anderen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle des nichtigen oder entfallenen Teils soll eine Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages am ehesten gerecht wird. 
  12. Gerichtsstand/anwendbares Recht. Allfällige Streitigkeiten zwischen Himmelbach und einem VP aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB bzw. Vertriebspartnervertrags werden durch die ordentlichen Gerichte am Sitz der Himmelbach beurteilt. Es ist schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts anwendbar.

30. April 2020